130% Regelung


Der wirtschaftliche Totalschaden (130 %- Grenze):

Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen unter der 130 %- Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs).

 

Eine Reparatur des Fahrzeugs ist unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich

Der Totalschaden (Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes):

Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs.

 

Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Den Restwert kann der Geschädigte durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs realisieren.

 

Diese hier genannten Grenzen gelten nur im Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren, da diese bei Kaskoschäden weisungsberechtigt ist.