Als Bagatellschaden bezeichnet man einen auch für technische Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines PKW. Dies
betrifft Schäden mit voraussichtlichen Instandsetzungskosten bis zu 700 Euro und ohne Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.
In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens mit Berufung auf die sog.
"Schadenminderungspflicht" ablehnen. Es kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechung abgerechnet werden. Empfehlenswert ist dann jedoch, die Schäden selbst zur
Beweissicherung zu fotografieren.
Dies trifft nicht zu, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden Teilen, Anstoß gegen Räder oder
Anhängerkupplung), wenn für die Festlegung von Wertminderung oder Abzügen ein neutraler Sachverständiger benötigt wird oder wenn die Reparaturkosten bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten
(wirtschaftlicher Totalschaden).
Auch bei streitiger Schadenhöhe kann ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt sein.