Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, die Sonderausstattungen und Zubehör, die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen, die regionale und saisonale Marktlage sowie alle übrigen im wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren.
Hierbei sind drei verschiedene Varianten der Besteuerung zu unterscheiden:
Es handelt sich um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wird. Im Wiederbeschaffungswert sind 19 % Mehrwertsteuer enthalten.
Es handelt sich um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird. Unter Berücksichtigung der üblichen Margen zwischen Händlereinkauf und -verkauf bei derartigen Fahrzeugen kann von einem Mehrwertsteueranteil bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von rund 2,5 % ausgegangen werden.
Es handelt sich um ein Fahrzeug, das üblicherweise aufgrund des Fahrzeugalters nicht im seriösen Kfz-Handel erhältlich ist. Berücksichtigt wird daher der für derartige Fahrzeuge maßgebende Privatmarkt. Mehrwertsteuer fällt bei derartigen Fahrzeugen i. d. R. nicht mehr an.
Restwert
Ist das beschädigte Fahrzeug nicht gänzlich zerstört, lässt es sich noch verwerten.
Der Erlös für das beschädigte Fahrzeug wird vom Sachverständigen eingeschätzt und in der Regel durch drei Angebote von Autoverwertungen und Autohäusern bestätigt.
Veränderungen, Demontagen und Umbauten können den Wert des Fahrzeugs mindern.
Der Kfz-Brief darf nicht entwertet sein.