Reparaturkosten

  • Die kalkulierten Reparaturkosten sind die Kosten, die erforderlich sind, um den Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall wieder herzustellen.

 

Die Kostenkalkulation basiert grundsätzlich auf Vorgabezeiten des Herstellers für den Einbau von Neuteilen, den empfohlenen Ersatzteil-Listenpreisen, bekannten Zu- oder Abschlägen und Erfahrungswerten des Sachverständigen in Bezug auf Richt- und Instandsetzungsarbeiten.

 

Kfz-Schaden und Kfz Gutachten brauchen Sachverständige
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Bagatellschaden

  • Als Bagatellschaden bezeichnet man einen auch für technische Laien erkennbar geringen Schaden insbesondere an Außenteilen der Karosserie eines PKW. Dies betrifft Schäden mit voraussichtlichen Instandsetzungskosten bis zu 700 Euro und ohne Einschränkung der Verkehrs- und Betriebssicherheit.

 

In diesen Fällen kann die Haftpflichtversicherung einen Ersatz der Kosten für eines vom Geschädigten in Auftrag gegebenen Gutachtens mit Berufung auf die sog. "Schadenminderungspflicht" ablehnen. Es kann dann auf Basis eines Kostenvoranschlages oder der Reparaturkostenrechung abgerechnet werden. Empfehlenswert ist dann jedoch, die Schäden selbst zur Beweissicherung zu fotografieren.

 

Dies trifft nicht zu, wenn am Fahrzeug versteckte Schäden nicht auszuschließen sind (z. B. Schäden an innenliegenden Teilen, Anstoß gegen Räder oder Anhängerkupplung), wenn für die Festlegung von Wertminderung oder Abzügen ein neutraler Sachverständiger benötigt wird oder wenn die Reparaturkosten bereits den Fahrzeugwert erreichen könnten (wirtschaftlicher Totalschaden).

 

Auch bei streitiger Schadenhöhe kann ein Gutachten bereits bei geringen Reparaturkosten gerechtfertigt sein.

 

Wiederbeschaffungswert

  • Der Wiederbeschaffungswert berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, die Sonderausstattungen und Zubehör, die Fälligkeit von Haupt- und Abgasuntersuchungen, die regionale und saisonale Marktlage sowie alle übrigen im wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren.

 

Hierbei sind drei verschiedene Varianten der Besteuerung zu unterscheiden:

 

Es handelt sich um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wird. Im Wiederbeschaffungswert sind 19 % Mehrwertsteuer enthalten.

 

Es handelt sich um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird. Unter Berücksichtigung der üblichen Margen zwischen Händlereinkauf und -verkauf bei derartigen Fahrzeugen kann von einem Mehrwertsteueranteil bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von rund 2,5 % ausgegangen werden.

 

Es handelt sich um ein Fahrzeug, das üblicherweise aufgrund des Fahrzeugalters nicht im seriösen Kfz-Handel erhältlich ist. Berücksichtigt wird daher der für derartige Fahrzeuge maßgebende Privatmarkt. Mehrwertsteuer fällt bei derartigen Fahrzeugen i. d. R. nicht mehr an.

 

Restwert

  • Ist das beschädigte Fahrzeug nicht gänzlich zerstört, lässt es sich noch verwerten.

 

Der Erlös für das beschädigte Fahrzeug wird vom Sachverständigen eingeschätzt und in der Regel durch drei Angebote von Autoverwertungen und Autohäusern bestätigt.

 

Veränderungen, Demontagen und Umbauten können den Wert des Fahrzeugs mindern.

 

Der Kfz-Brief darf nicht entwertet sein.

 

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Wertminderung

  • Da die Instandsetzungsarbeiten aufgrund hohem technischen Standard sehr professionell ausgeführt werden können, kommt der technische Minderwert eher selten zum Tragen.

 

Im Einzelnen werden folgende Einflussfaktoren berücksichtigt:

Allgemeine Marktlage, Marktsituation für das Fahrzeugmodell/ -typ, Fahrzeugneu- bzw. Wiederbeschaffungswert, technischer Zustand und Art der Beschädigungen sowie deren Reparaturweg (Erneuern, Instandsetzen, Lackieren, Rückverformen).

 

Weist das Fahrzeug bereits instandgesetzte Vorschäden auf, fällt die merkantile Wertminderung entsprechend niedriger aus oder entfällt ganz.

 

Nutzungsausfall

  • Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall erhalten Sie von der gegnerischen Versicherung in der Regel für die Reparaturdauer wahlweise einen Ersatzwagen oder den abstrakten Nutzungsausfall.

 

Diese Zeit wird vom Sachverständigen vorgegeben.

 

Reparaturdauer

  • Die im Gutachten vermerkte Reparaturdauer gibt die Anzahl der zur fachgerechten Reparatur erforderlichen Arbeitstage wieder. Wartezeiten durch hohe Auslastung der Werkstatt, Fahrzeugverbringung bei z.B. Fremdlackierung oder die Ersatzteilbeschaffung bleiben in der Regel bei der Gutachtenerstellung ohne Berücksichtigung.

 

Sollte einer dieser Gründe zu einer längeren Reparaturdauer führen, so lässt sich dies i. d. R. mittels Rechnung oder Vergleichbarem nachweisen.

 

Kostenvoranschlag

Warum reicht ein Kostenvoranschlag zur Regulierung mit der gegnerischen Versicherung meist nicht aus?

 

  • Der Kostenvoranschlag berücksichtigt lediglich die voraussichtlich zu erwartenden Reparaturkosten.

 

Nicht berücksichtigt, aber entscheidend für die Beurteilung der Reparaturfreigabe, sind der Wiederbeschaffungswert, der Restwert im Totalschadenfall, der Nutzungsausfall sowie eventuelle Vorschäden im Schadenbereich und instandgesetzte Vorschäden.

 

Bei Fahrzeugen jüngeren Baujahres wird außerdem die merkantile Wertminderung, die bei entsprechender Schadenhöhe und Fahrzeugwert durchaus auch vierstellig ausfallen kann, berücksichtigt.

 

Werkstätten können diese nicht ermitteln und festlegen.

 

KFZ-Schadengutachten im Kreis Steinburg

130% Regelung

  • Der wirtschaftliche Totalschaden (130 %- Grenze):

Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen unter der 130 %- Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs).

 

Eine Reparatur des Fahrzeugs ist unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich

Der Totalschaden (Reparaturkosten über 130 % des Wiederbeschaffungswertes):

Die voraussichtlichen Reparaturkosten liegen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs.

 

Der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Den Restwert kann der Geschädigte durch den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs realisieren.

 

Diese hier genannten Grenzen gelten nur im Haftpflichtschadenfall. Im Kaskoschadenfall sollten Sie Ihre Versicherung kontaktieren, da diese bei Kaskoschäden weisungsberechtigt ist.